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Millionenfacher Mord - vom deutschen Staat finanziert
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Geschrieben von Dr. Wolfgang Philipp   
Saturday, 24 April 2010

Der Artikel entstammt dem von Professor Dr. med. Schmid-Tannwald 1998 herausgegebenen Buch: Gestern „lebensunwert“ – heute „unzumutbar“; Wiederholt sich die Geschichte doch? (siehe unter: Literaturhinweise).  
Dr. Philipp ist Rechtsanwalt in Mannheim. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit Rechtsfragen aus dem Gebiet des Lebensschutzes, und er ist Gründungsmitglied der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. Köln.  
www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de

Siehe auch den Artikel von Dr. Philipp: „Einstandspflicht für den Tod – Die Rolle der Arzthaftung bei der vorgeburtlichen Selektion behinderter Kinder“ aus der Zeitschrift für Lebensrecht 3/2000. Der Artikel kann über die vorstehend angegebene Website abgerufen werden.  
horizontal rule    
Abtreibung als Staatsaufgabe  
   

Wie der Sozialstaat sich selbst aufhebt

   
Dr. Wolfgang Philipp

   
Als die Diskussion um die Abtreibung nur das Strafrecht betraf, gab es sicher einen recht breiten »Korridor« vertretbarer Meinungen, nachdem das an sich strenge frühere Recht von der Justiz so gut wie nicht mehr angewandt worden war. Heute ist die äußerste Grenze wenigstens noch dahin definiert, dass Abtrei­bungen nach der jetzt im Strafrecht geltenden Fristenregelung rechtswidrig sind: Die an einer solchen Abtreibung Beteiligten bleiben zwar straflos, die Rechtsord­nung bescheinigt aber den getöteten Kindern (es geht um etwa ein Drittel unse­res Nachwuchses pro Jahr), dass sie ihr Leben immerhin rechtswidrig verloren haben. Ob dies eine leichtere Todesart ist, konnte aus naheliegenden Gründen bisher nicht festgestellt werden. Immerhin haben mit dem Rechtswidrigkeitsver­dikt Staat und Gesellschaft ihr Alibi. Dieses ist allerdings löchrig, denn aus der Rechtswidrigkeit werden keine Konsequenzen gezogen. Der auf solch rechts­widrige »ärztliche Leistung« gerichtete Tötungsvertrag ist gültig, die Arbeitgeber müssen weiblichen Angestellten, die rechtswidrig abtreiben, weiterhin den Lohn zahlen, flächendeckend haben die Länder Einrichtungen zur Durchführung solch rechtswidriger Handlungen vorzuhalten. So entschied das Bundesverfassungs­gericht am 28. Mai 1993, die Rechtswelt ist seitdem aus den Fugen, die Grund­lagen des Rechtsstaates sind erschüttert. 

Der Staat tötet   

Das ist das »eine«. Das »andere« ist eine noch schlimmere Geschichte: Solange es »nur« um das Strafrecht ging, stand allein in Frage, ob der Staat zum Schutz der ungeborenen Kinder aktiv werden oder ob er sich durch Zurücknahme seines »Strafanspruches« allenfalls »neutral« verhalten, die Entscheidung über Leben und Tod also privatisieren sollte. Dass der Staat sich gar auf die andere Seite schlagen und die Tötung ungeborener Kinder, statt sie allenfalls zu »dulden« auch noch aktiv fördern könnte, lag nicht im Bereich dieser Diskussion.

Diesen Schritt zu tun, war der sozial‑liberalen Koalition vorbehalten. Sie sprach verlogen von »flankierenden Maßnahmen« zum Strafrecht und setzte im Jahre 1975 einen wahrlich kulturrevolutionären Dammbruch durch, dessen fundamentale Bedeutung die Öffentlichkeit wegen des Etikettenschwindels (»flankierende Maßnahme«) bis heute nicht wirklich begriffen hat. Gegen die damals noch rechtsstaatlicher orientierte CDU/CSU‑Fraktion beschloss die sozial‑liberale Bundestagsmehrheit, dass die Krankenkassen »nicht rechtswidrige« Abtreibungen finanzieren, d. h. selbst als Sachleistung anbieten sollen: Der Staat hat Abtreibung nicht nur strafrechtlich zu »dulden«, die Abtreibung wird jetzt selbst zur Staatsaufgabe, der Sozialstaat zur Tötungsmaschine. Die Beitragszahler, gleichgültig wie sie selbst darüber denken, werden zur Solidarität mit den Tötungs‑Tätern zwangsverpflichtet.

Die Krankenkassen taten sogleich eilfertig ein übriges und beschlossen über ihre Spitzenverbände am 12. November 1975 eine Richtlinie, derzufolge die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit der bei ihnen abgerechneten Abtreibungen »grundsätzlich unterstellen können, sofern die Maßnahme (!) durch einen Arzt durchgeführt wird«. Da bei den Krankenkassen ohnehin nur Ärzte abrechnen konnten ‑»Kurpfuscher« sicher nicht ‑ funktionierte das neue System reibungslos: Von 1976 bis 1993 gab es über drei Millionen Abtreibungen als »soziale Kassenleistung«, das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, d. h. einer Indikation, wurde »richtliniengemäß« gar nicht erst geprüft, obwohl diese Prüfung im Gesetz vorgeschrieben war. Das wenigstens »Nichtrechtswidrigkeit« als Leistungsvoraussetzung vorsehende Gesetz war offenbar »nicht so streng gemeint«, die Kassen wussten es. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder ‑ gleich welcher Couleur‑ beanstandeten diese Praxis nicht. Der einsame Protest einer dem christlichen Glauben ‑ und, wie sie dachte, auch dem Grundgesetz verpflichteten Kassenangehörigen verlief bei dem Bundesverfassungsgericht trotz zweimaliger Befassung seines ersten Senats im Sande, ein Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Dortmund und auch die Unterstützung des Freistaates Bayern halfen nichts. Der Klägerin wurde das Klagerecht versagt, auch für Abtreibungsgegner galt in der gesetzlichen Krankenversicherung: Mitgefangen, mitgehangen! 


Seitdem war die massenhafte Tötung ungeborener Kinder in Deutschland eine »soziale Tat«. Ein Drittel des eigenen Nachwuchses wurde vom Staat selbst als »Sachleistung« der Krankenkassen getötet. Eben dieser Staat predigte aber auch den gleichen Zwangsversicherten einen angeblichen, »Generationenvertrag« in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er verlangte ihnen hohe Zwangsbeiträge ab mit dem Versprechen, die nächste Generation werde sie dafür im Alter versorgen. Mit beispiellosem Zynismus forderte der Staat also von den Rentenversicherten, in ihrer regelmäßig zugleich gegebenen Eigenschaft als Zwangsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen Beiträge dafür zu leisten, dass ein Drittel dieser »nächsten Generation«, die den »Generationenvertrag« erfüllen sollte, das Licht der Welt gar nicht erst erblickt. 

Dieses war und ist auch der gleiche Staat, dessen Repräsentanten, an der Spitze der Bundespräsident, unaufhörlich eine ferne Vergangenheit bewältigen, sich für Taten »entschuldigen«, die weder sie noch die von ihnen heute repräsentierten Deutschen begangen haben. Es wird immer deutlicher, dass dieser ewige Blick in die Vergangenheit Alibifunktion hat, um von schlimmen Fehlleistungen zahlreicher Gegenwartspolitiker aller Parteien abzulenken: Wer weder die Gegenwart noch die Zukunft bewältigt, beschäftigt sich mit der Vergangenheit. Eines Tages wird aber die dezimierte junge Generation, soweit sie der Abtreibung entronnen ist, ein ähnliches Gericht abhalten.   
  

Tötung von drei Millionen ungeborenen Kindern finanziert   

Hoffnung auf eine Rückwendung zum Rechtsstaat und einer in der Kulturnation Deutschland selbstverständlichen Humanität gab es 1993: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte auf Antrag des Freistaates Bayern, was längst herrschende Meinung im Schrifttum war: Die oben geschilderte Praxis der Krankenkassen war rechtswidrig und verstieß gegen die Verfassung. Die drei Millionen Kinder waren seit 1976 rechts‑ und verfassungswidrig durch die dem Staat zuzuordnende öffentlich‑rechtliche Kassenleistung umgebracht worden, zwei Milliarden DM dafür waren rechtswidrig ausgegeben. Folgen für die Täter: keine. Aber das Bundesverfassungsgericht war in seiner Art ‑ wie der ganze Sozialstaat »gnadenlos‑barmherzig«: »Bedürftige« Frauen sollten doch vom Staat Hilfe zur rechtswidrigen Abtreibung erhalten dürfen, wenigstens im Rahmen des Sozialhilferechts: Das Kind einer »bedürftigen« Frau hat - auch das ist »sozial« ‑ kein Recht zu leben: Weil Deine Mutter arm ist, musst Du sterben, der Staat selbst geleitet Dich ins Jenseits. 
Wie weit es im übrigen mit dieser »Armut« her ist, zeigte sich bald. Der Gesetzgeber war unwillig darüber, dass das Bundesverfassungsgericht die Sozialleistung: »Abtreibung auf Krankenschein« beschnitten hatte. Er machte ein Gesetz, welches dem Urteilsspruch nur scheinbar Rechnung trug: »Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen« vom 21. August 1995. Staatliche Abtreibungshilfe der Krankenkassen erhalten Frauen mit einem Nettoeinkommen, das monatlich DM 1.700,00 nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehemannes bzw. Erzeugers wird nicht angerechnet. Natürlich ist diese Einkommensgrenze ‑ anders etwa als die Kinderfreibeträge im Steuerrecht oder das Kindergeld ‑ »dynamisch«, gekoppelt an die Veränderung des »aktuellen Rentenwertes« in der Rentenversicherung.

Widersprüchlicher kann ein Staat seine Prioritäten nicht setzen. Außerdem liegt die Einkommensgrenze von netto DM 1.700,00 weit über den sonst für die Sozialhilfe geltenden Regeln und verstößt insoweit klar gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In der ihm vom Bundesverfassungsgericht vermittelten Erkenntnis, dass die »soziale« Förderung von Abtreibungen nicht Sache der zufälligen Solidargemeinschaft einer Krankenkasse sein kann, lud der Gesetzgeber diese Aufgabe finanziell allerdings den Ländern auf. Sie müssen den Krankenkassen die Abtreibungskosten erstatten: Die Vernichtung des eigenen Nachwuchses gehört zu den Staatsaufgaben und muss deshalb systemgerecht (Ordnung muss sein) durch Steuern finanziert werden.

Die Tötung als Staatsaufgabe steht jetzt in einem angeblich zur freien demokratischen Grundordnung gehörenden Gesetz. So etwas haben nicht einmal die Nazis gewagt. Fast alle ihre Verbrechen waren auch nach damaligem Reichsrecht illegal. Insofern hatten selbst die Täter noch das schlechte Gewissen, deshalb durfte auch nicht darüber gesprochen werden. Heute aber wird offen ‑ nach freien Wahlen ‑ Unrecht Recht genannt, wahrlich eine neue Stufe der Menschheitsentwicklung und der europäischen »Rechtskultur«.   
  

Kassen zahlen ohne Rechtsprüfung   

Aber auch damit noch nicht genug: Die Krankenkassen haben, wie gehabt, auch jetzt keine Lust, sich mit den näheren Umständen der bei ihnen abgerechneten Schwangerschaftsabbrüche zu befassen. Deshalb zeichnet sich ab, dass sie wiederum die Leistungsvoraussetzungen nicht prüfen. Die »Bedürftigkeit« der antragstellenden Frau bleibt offen, es wird einfach gezahlt, in rund 90 Prozent aller Fälle. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist in die Luft gesprochen, ein Gesetz wird geflissentlich nicht beachtet, die Aufsichtsbehörden schweigen dazu, weil diese Entwicklung ungeachtet des leider unvermeidlichen Gesetzestextes in der Richtung des »politisch Gewollten« liegt. Es wird interessant sein zu sehen, ob die Länder diese offensichtlich rechtswidrige Praxis auch noch dadurch honorieren, dass sie den Kassen die entstandenen Aufwendungen erstatten. Dieses wäre der nächste Rechtsbruch.

 
Noch unerträglicher wird diese Entwicklung unter einem weiteren Gesichtspunkt: Immer wieder ist seit einiger Zeit zu hören, dass Abtreibungen ‑ als Folge moderner medizinischer Erkenntnismöglichkeiten ‑ auch der Auswahl nach dem gewünschten Geschlecht des Babys dienen. Dabei ziehen Mädchen in der Regel den kürzeren. Damit hat diese Form des Feminismus sich endgültig ad absurdum geführt, den Widerspruch allerdings wohl noch nicht realisiert: »Die Frauen« sollten durch Freigabe der Abtreibung zu einer höheren Existenzform der »Selbstverwirklichung« befreit werden. Jetzt werden gerade als Folge dieser Kampagne ungeborene Babys nur deshalb getötet, weil sie weiblich sind. Auch die Abwicklung dieser Fälle gehört zu der hier vom Staat zu erledigenden Sozialaufgabe. Nach dem Grund einer »Fristen‑Abtreibung nach Beratung« darf nicht gefragt werden. 


Was hier abläuft, ist das Ende jeder vertretbaren Staatstätigkeit. Ein Staat, der von seinen Bürgern Sozialabgaben erhebt, um damit selbst ein Drittel seines eigenen Nachwuchses zu töten, zerstört sich und seine sämtlichen Grundlagen selbst. Er verliert die Achtung seiner Bürger. Vielleicht gibt es unter diesen aber auch solche, die sich schon jetzt über die Zeit »danach« Gedanken machen.   

Dr. Wolfgang Philipp

 
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